Laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil BVerwG 7 C 42.07 / OVG Münster / 2008 Az.: 20A 1661/06) kann eine Festlegung zum Verdichten von Müll (Müllpressen) nicht Gegenstand einer Abfallwirtschaftssatzung sein.

Dies käme einem Eingriff in das Eigentumsrecht gleich, da der Abfallerzeuger solange Eigentümer seines Mülls ist, bis die Übergabe an den Entsorger erfolgt. Die Entsorgungspflicht bei überlassungspflichtigen Abfällen (z.B. Restmüll) setzt aber erst mit der Überlassung ein und nicht mit dem Einwurf in die Mülltonne.

Bis dahin kann der Abfallbesitzer mit dem Müll machen, was er will. Die Überlassung tritt in dem Moment ein, wo der Abfallbesitzer die Mülltonne zur Entleerung in das Sammelfahrzeug an die Straße stellt. Der Abfallbesitzer hat im Vorfeld nur darauf zu achten, dass die Mülltonne nicht beschädigt wird und der Müll muss beim Auskippen in das Müllfahrzeug per Schwerkraft fallen (Schüttfähigkeit).

Beide Forderungen wurden bei der Konstruktion unserer Müllpresse berücksichtigt und werden durch die entsprechend konstruierte Pendelklappe und das Überdruckventil für den Pressarm speziell bei der MP 5.000 gewährleistet. Somit ist das Verdichten mit der MP 5.000 für gewerbliche Kunden erlaubt, auch wenn es in manchen Satzungen der Entsorgungsbetriebe anders geschrieben steht.

Derartige Formulierungen sind dementsprechend irreführend und verstoßen gegen die geltende Rechtsprechung.

Als ein weiteres Argument wird von den Entsorgern sehr gerne das überhöhte Gewicht der 1.100 Liter Tonne nach dem Verdichten genannt. Auch dieses Argument ist falsch, da Ihre 1.100 Liter Tonnen laut DIN EN 840/2 eine Nutzmasse von 440 kg haben dürfen. Darauf ist in den meisten Fällen Ihre Müllgebühr berechnet worden. Beim Verdichten erreichen Sie jedoch absolut selten mal diese Nutzmasse. Somit schenken Sie dem Entsorger Geld, wenn Sie weniger Müllgewicht pro Abholung entsorgen lassen, obwohl Sie diese bereits bezahlt haben.

Das Urteil können Sie als PDF hier herunterladen